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Statuten der Konferenz der Aargauischen Menschen mit Behinderungen und Behinderten-Organisationen (KABO), gemäss Delegiertenversammlung vom 01.09.2022

 

Allgemeine Bestimmungen  

Name, Sitz Die Konferenz der Aargauischen Menschen mit Behinderungen und Behinderten-Organisationen (KABO) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau.

Die KABO ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck

Die KABO setzt sich ein für die Anliegen, den Schutz und den Ausbau der Rechte der Menschen mit Behinderungen im Kanton Aargau. Sie versteht sich als übergreifende Organisation und legt Wert auf Selbstvertretung.

Aufgaben

Vertretung und Sichtbarmachung der Belange von Menschen mit Behinderungen in allen Aspekten im Kanton Aargau.
Einflussnahme auf die kantonale Rechtssetzung und Verwaltungspraxis durch eigene Vorschläge, Vernehmlassungen, Stellungnahmen und Krisenintervention.
Erfassen von und grundsätzlichen Problemen in der Behindertenarbeit, Erarbeitung entsprechender Lösungsvorschläge.
Koordination derjenigen Tätigkeiten der Mitgliederorganisationen, die dem KABO-Vereinszweck entsprechen. Aufnahme der Hinweise von Menschen mit Behinderung.
Die KABO nimmt das Verbandsbeschwerderecht wahr.

Mitgliedschaft

Stimmberechtigte Mitglieder

1. Als direkte Selbstvertreter: Menschen mit Behinderung, die im Kanton Aargau wohnen.
2. Als indirekte Selbstvertreter: Eltern von Menschen mit Behinderung bis zum 21. Lebensjahr.
3. Als institutionelle Vertreter: Kantonale, regionale oder lokale Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen, Elternvereinigungen und Angehörigen-Vereinigungen mit Sitz im Kanton Aargau oder mit einem klaren Arbeitsschwerpunkt im Kanton Aargau.

Die Eigenschaft eines Mitglieds als Selbstvertreter wird über eine Selbstdeklaration festgelegt. Bestehen Zweifel an dem Umstand, dass eine Person Selbstvertreter ist, erfolgt ein Gespräch mit einem vom Vorstand zu bildenden Ausschuss.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder

1. Institutionen und Organisationen im Bereich des Behindertenwesens, die für Menschen mit Behinderung tätig sind, diese aber nicht vertreten.
2. Menschen mit Behinderung aus anderen Kantonen.
3. Sonstige Interessierte mit einem klaren Bezug zum Thema, etwa Fachkräfte, Experten, Angehörige.

Beitritt, Austritt und Ausschluss

Beitrittsgesuche sind dem Vorstand einzureichen.
Über die Zulassung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei einer Nicht-Zulassung zur Mitgliedschaft müssen qualifizierte Gründe benannt werden.
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.
Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

Beiträge

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Delegiertenversammlung bestimmt. Sie sind jeweils ab dem nächsten, dem Kalenderjahr der Delegiertenversammlung
folgenden Jahr gültig.

Organisation

Organe

1. Delegiertenversammlung
2. Vorstand
3. Revisionsstelle
4. Delegiertenversammlung
5. Einberufung, Zusammensetzung

Die Delegiertenversammlung sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder können den Verhandlungen ohne Stimm- und Wahlrecht mit beratender Stimme beiwohnen.

Befugnisse der Delegiertenversammlung

– Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder, der Revisionsstelle
– Genehmigung Jahresbericht, Rechnung und Budget
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
– Statutenänderung und Vereinsauflösung
– Festsetzung von Verfahren der Delegiertenversammlung


Mitgliederanträge sind dem Vorstand mindestens 45 Tage vor der Delegiertenversammlung einzureichen.
Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus.
Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Delegierten. Ab zweitem Wahlgang gilt das relative Mehr.
Bei Abstimmungen gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein Fünftel der Delegierten kann eine geheime Abstimmung verlangen.
Eine Statutenrevision bedarf eines Mehrs von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Für die Vereinsauflösung gilt die Regelung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist das gesamte Vereinsvermögen nach dem Beitragsschlüssel an die institutionellen Mitglieder aufzuteilen. Der Beitragsanteil, der den Beiträgen von Einzelmitgliedern entspricht, ist an eine geeignete Organisation im Kanton Aargau mit Selbstvertretungscharakter zu übertragen.

Vorstand

Zusammensetzung, Befugnisse, Verfahren

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Mitglieder im Vorstand dürfen ausschliesslich Selbstvertreter, als direkte Mitglieder der Kategorien 1 und 2 werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Befugnisse

– Führung der laufenden Geschäfte
– Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen
– Führen der Rechnung und Budgetaufstellung
– Einsetzen von Arbeitsgruppen
– Entscheid über die Aufnahme von Mitgliedern
– Aufgaben, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.

Verfahren

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Haftung

Für Verbindlichkeiten Dritten gegenüber haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die vorliegenden Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 01.09.2022 genehmigt worden und in Kraft getreten.