Statuten

Allgemeine Bestimmungen  

Name, Sitz Die Konferenz der Aargauischen Menschen mit Behinderungen und Behinderten-Organisationen (KABO) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau.

Die KABO ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck

Die KABO setzt sich ein für die Anliegen, den Schutz und den Ausbau der Rechte der Menschen mit Behinderungen im Kanton Aargau.

Aufgaben

  • Koordination derjenigen Tätigkeiten der Mitgliederorganisationen, die dem KABO-Vereinszweck entsprechen. Aufnahme der Hinweise von Menschen mit Behinderung
  • Einflussnahme auf die kantonale Rechtssetzung durch eigene Vorschläge, Vernehmlassungen und Stellungnahmen.
  • Erfassen von und grundsätzlichen Problemen in der Behindertenarbeit, Erarbeitung entsprechender Lösungsvorschläge.
  • Nimmt das Verbandsbeschwerderecht wahr

Mitgliedschaft

Mitglieder

  • Menschen mit Behinderung, die im Kanton Aargau wohnen.
  • Kantonale, regionale oder lokale Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen Elternvereinigungen und Angehörigen-Vereinigungen.
  • Institutionen und Organisationen

Beitritt, Austritt und Ausschluss

Beitrittsgesuche sind dem Vorstand einzureichen.

Der Austritt kann auf Ende eines Monates erfolgen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.

Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

Beiträge

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Delegiertenversammlung bestimmt. 

Organisation

Organe

Delegiertenversammlung

Einberufung, Zusammensetzung

Die Delegiertenversammlung findet im ersten Halbjahr statt.

Menschen mit Behinderung und Organisationen

Haben einen Anspruch auf Delegierte gemäss folgendem Schlüssel:

Anzahl Schlüssel
Mitglieder in Selbstvertretung1
2 bis 100 Mitglieder2
101 bis 500 Mitglieder3
501 bis 1000 Mitglieder4
Ab 1000 Mitglieder5

Delegierte kann nur eine Stimme abgeben.

Einzelmitglieder der Mitgliederorganisationen können den Verhandlungen ohne Stimm- und Wahlrecht mit beratender Stimme beiwohnen.

Befugnisse der Delegiertenversammlung

  • Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder, der Revisionsstelle
  • Genehmigung Jahresbericht, Rechnung und Budget
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  • Statutenänderung und Vereinsauflösung

Verfahren der Delegiertenversammlung

Mitgliederanträge sind dem Vorstand mindestens einen Monate vor der Delegiertenversammlung einzureichen.

Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat im Voraus.

Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Delegierten. Ab zweitem Wahlgang gilt das relative Mehr.

Bei Abstimmungen gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ein Fünftel der Delegierten kann eine geheime Abstimmung verlangen.

Eine Statutenrevision bedarf eines Mehrs von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Für die Vereinsauflösung gilt die Regelung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist das gesamte Vereinsvermögen nach dem Beitragsschlüssel aufzuteilen.

Koordinationstreffen

Einberufung, Zusammensetzung, Zweck

Einberufung

Es finden in der Regel jährlich 2 bis 4 Koordinationstreffen nach einem von den Delegierten festgelegten Jahresprogramm statt.

Zusammensetzung

Alle Interessierten sind willkommen.

Zweck

Die Koordinationstreffen bezwecken den laufenden Austausch von Informationen zwischen den Mitgliederorganisationen.

Vorstand

Zusammensetzung, Befugnisse, Verfahren

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Befugnisse
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen
  • Führen der Rechnung und Budgetaufstellung
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen
  • Aufgaben, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.
Verfahren

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt, bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Haftung

Für Verbindlichkeiten Dritten gegenüber haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die vorliegenden Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 15.3.2018 genehmigt worden und in Kraft getreten.